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    Der Vorstand lädt zur Außerordentlichen Hauptversammlung am 03.12.2025 ein.
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Der Vorstand des MTV Köln 1850 lädt gemäß §14 Abs. 2. der Vereinssatzung alle stimmberechtigten* Mitglieder zu einer Außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Außerordentliche Hauptversammlung findet am

Mittwoch, dem 03.12.2025, um 18:30 Uhr

in unserem Vereinstreff „1850“, Herler Ring 176, 51067 Köln-Buchheim, statt. 

Die Einberufung der Außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt aus wichtigem Grund, da

aufgrund der Einführung einer neuen Mitgliederverwaltungssoftware eine Änderung der Zahlweise des Mitgliedsbeitrags notwendig ist.

Die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags soll mit dem ersten Beitragseinzug ab Januar 2026 monatlich erfolgen, statt wie bisher kalender-vierteljährlich.

Die Zahlweise des Mitgliedsbeitrags ist in §8, Abs. 1. der Vereinssatzung vorgegeben und kann nur im Rahmen einer Hauptversammlung geändert werden.

Tagesordnung:

TOP1    Antrag auf Satzungsänderung gem. §22 der Vereinssatzung.

Der Vorstand beantragt, die Vereinssatzung wie folgt zu ändern:

Bestehende Regelung Neue Regelung

§ 8 Beiträge

1.    Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, zahlen einen laufenden Beitrag. Die Beiträge sind kalender-vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Auf Antrag an die Geschäftsstelle kann eine abweichende Zahlungsweise vereinbart werden. Mögliche Mehrkosten sind vom Mitglied zu tragen. Neuaufgenommene zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr kann auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung jährlich neu festgesetzt werden.

2.    ……….

 


§ 8 Beiträge

1.    Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, zahlen einen laufenden Beitrag. 
Über die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise entscheidet der Vorstand. Änderungen sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorab in Textform bekannt zu geben. 
Auf Antrag an die Geschäftsstelle können in Einzelfällen abweichende Zahlungsweisen vereinbart werden. Mögliche Mehrkosten sind vom Mitglied zu tragen. Neuaufgenommene zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr kann auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung jährlich neu festgesetzt werden.

2.    …………

 

*Stimmberechtigt sind gem. §10, Abs. 1.  der Vereinssatzung alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dem Verein wenigstens sechs Monate angehören und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.